Artikel 24 VO (EG) 97/2571

(1) Wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(1) entsprechend für die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung. Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterliegen ebenfalls ab Beginn der in Artikel 6 aufgeführten Vorgänge oder — sofern es sich um Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln handelt, ab dem Zeitpunkt seiner Herstellung oder sofern es sich um Butter ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln handelt, die den Zwischenerzeugnissen beigemischt wurde, ab ihrer Beimischung — bis zur Beimischung zu den Enderzeugnissen ebenfalls der Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92.

In den Feldern 104 und 106 des Kontrollexemplars T 5 sind die besonderen Angaben gemäß Anhang VII einzutragen.

(2) Findet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu der Butter oder dem Rahm oder die Beimischung der Butter oder des Rahms zu den Enderzeugnissen oder gegebenenfalls zu den Zwischenerzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat der Herstellung statt, so ist der Butter oder dem Rahm eine von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 beizufügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17.

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