Artikel 23 VO (EG) 97/2571

(1) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten insbesondere die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Kontrollmaßnahmen, deren Kosten vom Mitgliedstaat zu tragen sind.

(2) Während der Herstellung des Butterfetts mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel, beim Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu dem Rahm oder der Butter oder während des in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Umpackens sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) für Kontrollen vor Ort, so daß jedes Angebot gemäß Artikel 16 mindestens einer Kontrolle unterzogen wird. Im Hinblick auf die Qualitätskontrolle können die Mitgliedstaaten allerdings im Einvernehmen mit der Kommission für bestimmte zugelassene Betriebe ein System der Selbstkontrolle unter ihrer Überwachung einführen.

Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des nach Maßgabe der verarbeiteten Butter bzw. des verarbeiteten Rahms gewonnenen Erzeugnisses.

Die Kontrollen werden in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch die gründliche Prüfung und durch stichprobenweise Prüfungen der Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c), gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) sowie durch die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt.

(3) Die Kontrolle der Beimischung des Butterfetts oder der Butter zu den Zwischenerzeugnissen muß mindestens folgendes vorsehen:

a)
Die Kontrolle der betreffenden Betriebe erfolgt vor Ort nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Herstellungsprogramms und unangemeldet nach Maßgabe der verwendeten Mengen, jedoch mindestens einmal im Monat. Sie betrifft insbesondere die Herstellungsbedingungen für die Zwischenerzeugnisse sowie die Einhaltung ihres gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegebenen Milchfettgehalts durch

i)
die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse, um die angegebene Zusammensetzung der hergestellten Zwischenerzeugnisse zu kontrollieren;
ii)
die Probennahme von Zwischenerzeugnissen und die Untersuchung der verwendeten Milchfette, um ihre in den Bestandsverzeichnissen angegebene Zusammensetzung zu kontrollieren;
iii)
die Kontrolle der Eingänge der Milchfette und der Ausgänge der hergestellten Zwischenerzeugnisse.

b)
Die unter Buchstabe a) genannte Kontrolle wird ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebs, gegebenenfalls durch die Überprüfung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bücher und durch eine gründliche Prüfung der vorgenannten Bestandsverzeichnisse, die folgendermaßen erfolgen:

i)
im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) durch Stichproben,
ii)
im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) durch Prüfung jeder hergestellten Partie Zwischenerzeugnisse.

(4) Die Kontrolle der Verwendung der Butter, des Butterfetts, des Rahms oder des Zwischenerzeugnisses für die Enderzeugnisse muß mindestens folgendes vorsehen:

a)
Die Kontrolle der betreffenden Betriebe findet an Ort und Stelle statt, um die Einhaltung des Verwendungszwecks nach Maßgabe der im Angebot angegebenen Formel festzustellen, und erfolgt auf der Grundlage der Herstellungsrezepturen und entweder der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse oder der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Bücher:

i)
im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) stichprobenweise nach Maßgabe der verwendeten Mengen, mindestens jedoch einmal im Monat, wenn in dem Betrieb monatlich mindestens 5 Tonnen Butteräquivalent beigemischt werden. Diese Betriebe übermitteln ihr Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d);
ii)
im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) bei jeder hergestellten Partie Enderzeugnisse.

b)
im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) wird die unter Buchstabe a) genannte Kontrolle mindestens einmal im Monat durchgeführt und in regelmäßigen Abständen ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung

i)
von Artikel 1 Absatz 2, falls erforderlich gegebenenfalls mit der Entnahme von Proben aus den Enderzeugnissen,
ii)
der Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebs,
iii)
der nach Artikel 3 Buchstabe b) eingegangenen Verpflichtung. Die Anwendung dieser Bestimmung kann ausgesetzt werden, wenn der Betrieb seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

(5) Im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) ist eine Herstellungspartie eine aus Butter, Butterfett oder Rahm ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln hergestellte Erzeugnismenge, die unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots nach Artikel 16 identifiziert wird.

Im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) wird die in Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) genannte Kontrolle vorgenommen, indem die verwendeten Mengen unter Bezugnahme auf die Angebote nach Artikel 16 identifiziert werden.

(6) Im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) gilt die in Absatz 4 genannte Kontrolle als vorgenommen, wenn der Zuschlagsempfänger oder gegebenenfalls der Verkäufer eine Erklärung des letzten Verwenders oder gegebenenfalls des letzten Wiederverkäufers vorlegt, die für alle Verkäufe gilt und in der letzterer

a)
bestätigt, daß er die in dem Kaufvertrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iii) enthaltene Verpflichtung eingegangen ist, die Beimischung zu den Enderzeugnissen vorzunehmen;
b)
anerkennt, daß ihm die Sanktionen bekannt sind, denen er sich aussetzt, wenn sich bei einer von den Behörden durchgeführten Kontrolle herausstellt, daß die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

Unbeschadet der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten oder noch festzulegenden Sanktionen ist der Interventionsstelle ein Betrag zu zahlen, der der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheit für die betreffenden Mengen entspricht.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März jeden Jahres für das Vorjahr die Anwendungsfälle dieses Buchstabens mit.

Unterabsatz 1 ist nur anwendbar, wenn sich der letzte Verwender oder gegebenenfalls der letzte Wiederverkäufer schriftlich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nur höchstens 9 Tonnen Butteräquivalent, davon gegebenenfalls höchstens 14 Tonnen Rahm oder im Fall von Butter oder Butterfett die entsprechende Menge in Form von Zwischenerzeugnissen zu kaufen. Er findet keine Anwendung mehr, wenn der letzte Verwender oder gegebenenfalls der letzte Wiederverkäufer seine Verpflichtung nicht eingehalten hat. Die zuständige Behörde kann jedoch — sofern sie dies für gerechtfertigt hält — aufgrund eines schriftlichen Antrags des letzten Verwenders oder gegebenenfalls des letzten Wiederverkäufers, in dem die Gründe für die Nichteinhaltung der früheren Verpflichtung dargelegt werden, eine neue Verpflichtung annehmen. Diese Annahme darf jedoch erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Zwischenzeitlich ist die in Absatz 4 genannte Kontrolle anwendbar.

(7) Die in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Kontrollen werden regelmäßig ergänzt durch eine Überprüfung der Angaben, die der zuständigen Stelle gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer vii) übermittelt werden.

(8) Über die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Kontrollen ist ein Kontrollbericht mit der Angabe des Datums der Kontrolle, ihrer Dauer und der vorgenommenen Überprüfungen abzufassen.

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