Artikel 22 VO (EG) 97/2571

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung.

(2) Wird dem Bieter der Zuschlag erteilt, so enthält diese Mitteilung insbesondere folgende Angaben:

a)
den Betrag der für die betreffende Menge Butter, Butterfett oder Rahm gewährten Beihilfe und eine Ordnungsnummer zur Identifizierung des Angebots, auf das sie sich bezieht;
b)
gegebenenfalls den Betrag der Verarbeitungssicherheit;
c)
die Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;
d)
die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3 und den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B); Artikel 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beihilfe wird dem Zuschlagsempfänger nur gewährt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 folgende Nachweise erbracht worden sind:

a)
bei Butter:

i)
daß sie den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) entsprochen hat

und

ii)
daß sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 den Enderzeugnissen beigemischt bzw., im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a), Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist;

b)
bei Butterfett:

i)
daß es gemäß den Anforderungen von Anhang I innerhalb der Frist von Artikel 11 hergestellt worden ist

und

ii)
daß es innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 den Enderzeugnissen beigemischt bzw., im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a), die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist;

c)
bei Rahm:

i)
daß er den Anforderungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) entsprochen hat

und

ii)
daß er innerhalb der Frist von Artikel 11 den Enderzeugnissen beigemischt bzw., im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a), die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 geleistet worden ist.

Die Verarbeitungssicherheit nach Artikel 18 Absatz 2 braucht jedoch nicht geleistet zu werden, wenn die Beihilfe erst nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 23 beantragt wird und wenn die Nachweise über die Beimischung zu den Enderzeugnissen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 erbracht werden.

(4) Die Beihilfe wird innerhalb von 60 Tagen nach Erbringung der in Absatz 3 genannten Nachweise bei der Interventionsstelle und nach Maßgabe der Mengen anteilig gezahlt, für die diese Nachweise erbracht worden sind.

Der Mitgliedstaat kann jedoch die Zahlung der Beihilfe auf einen Antrag je Monat und Zuschlag begrenzen.

Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 11 um weniger als insgesamt 60 Tage für die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse wird die Beihilfe um 6 ECU je Tonne und je Tag gekürzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der verbleibende Beihilfebetrag um 15 %, danach um 2 % je weiteren Überschreitungstag, gekürzt.

Bei Nichteinhaltung einer untergeordneten Pflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und falls keine besondere Sanktion gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt.

Im Fall höherer Gewalt oder falls ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet worden ist, erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

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