Artikel 21 VO (EG) 97/2571

(1) Nachdem der Betrag gemäß Artikel 20 Absatz 2 gezahlt und die in Artikel 18 Absatz 2 genannte Sicherheit gestellt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Abholschein aus, der folgende Angaben enthält:

a)
die Menge, für die die im Einleitungssatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und eine Ordnungsnummer zur Identifizierung des Angebots, auf das sie sich bezieht,
b)
das Kühlhaus, in dem sie lagert,
c)
die Frist für die Übernahme der Butter,
d)
die Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen,
e)
die gewählte Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf Artikel 3

und

den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B).

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeschlagene Butter innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen erfolgen.

Ist die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 20 Absatz 2 erfolgt, ohne daß die Butter innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen worden ist, so wird die Butter ab dem Tag, der auf den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Tag folgt, auf Kosten und auf Risiko des Zuschlagsempfängers gelagert.

(3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angabe der Verordnung, des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und der Verarbeitungsweise der Butter unter Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung des Artikels 3 tragen.

Die Butter bleibt bis zum Beginn der Vorgänge gemäß Artikel 3 in ihrer ursprünglichen Verpackung.

(4) Aus zwingenden und ausreichend gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen erlaubt die Interventionsstelle unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung für das gesamte Angebot gemäß Artikel 16 — bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) vor dem Zusatz der Kennzeichnungsmittel — einen Wechsel des Verwendungszwecks oder der Verarbeitungsweise.

Sind jedoch der Mindestverkaufspreis oder gegebenenfalls der Beihilfehöchstbetrag gemäß Artikel 18 Absatz 1 bei Formel A und Formel B gleich, so kann die zuständige Behörde für das gesamte Angebot gemäß Artikel 16 auf Antrag des Zuschlagsempfängers unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung zwischen den genannten Formeln einen Wechsel des Verwendungszwecks genehmigen.

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