Artikel 20 VO (EG) 97/2571

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung.

(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter und innerhalb der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abzurufen beabsichtigt, den seinem Angebot entsprechenden Betrag und stellt die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2.

(3) Außer im Fall höherer Gewalt verfällt nicht nur die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 1, sondern wird auch der Kaufvertrag für die restlichen Mengen aufgehoben, wenn der Zuschlagsempfänger den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag nicht fristgerecht gezahlt hat.

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