Artikel 19 VO (EG) 97/2571

(1) Das Angebot wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des Milchfettgehalts der Butter sowie der Verarbeitungsweise der gebotene Preis für die Interventionsbutter unter dem Mindestpreis bzw. der gebotene Beihilfebetrag über dem Beihilfehöchstbetrag liegt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird demjenigen der Zuschlag für die Interventionsbutter erteilt, der den höchsten Preis bietet.

Die Interventionsstelle verkauft die Interventionsbutter nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums, wobei das älteste Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge oder gegebenenfalls der verfügbaren Menge in dem Kühlhaus bzw. in den Kühlhäusern, die der Wirtschaftsteilnehmer benannt hat, zuerst verkauft wird.

(3) Wird die in dem betreffenden Kühlhaus verfügbare Menge im Rahmen des Verkaufs der Interventionsbutter nicht erschöpft, so erhalten die übrigen Bieter für die verbleibende Menge nach Maßgabe der gebotenen Preise den Zuschlag, wobei mit dem höchsten Preis begonnen wird. Beträgt die verbleibende Menge eine Tonne oder weniger, so wird diese Menge den Zuschlagsempfängern zu den gleichen Bedingungen angeboten wie die ihnen bereits zugeschlagenen Mengen.

Würde die Annahme eines Angebots für das betreffende Kühlhaus dazu führen, daß die noch verfügbare Buttermenge überschritten würde, so wird der Zuschlag dem Bieter nur für diese Menge erteilt. Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f) benennt die Interventionsstelle jedoch weitere Kühlhäuser, um die im Angebot genannte Menge zu erreichen.

Würde durch die Annahme mehrerer für ein Kühlhaus geltender Angebote zum gleichen Preis, für denselben Verwendungszweck der Butter und für dieselbe Verarbeitungsweise die noch verfügbare Menge überschritten, so wird der Zuschlag durch Aufteilung der verfügbaren menge im Verhältnis zu den in den betreffenden Angeboten angegebenen Mengen erteilt. Würde eine solche Aufteilung jedoch dazu führen, daß Mengen von weniger als 5 Tonnen zugeschlagen werden, so wird der Zuschlag im Wege der Auslosung erteilt.

(4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

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