Artikel 18 VO (EG) 97/2571
(1) Aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein Mindestverkaufspreis für Interventionsbutter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, die nach folgenden Kriterien differenziert werden können:
- a)
- Verwendungszweck (Formel A oder Formel B),
- b)
- Milchfettgehalt der Butter,
- c)
- Verarbeitungsweise gemäß Artikel 3.
Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 kann beschlossen werden, daß die Ausschreibung nicht weiter durchgeführt wird.
(2) Gleichzeitig mit dem bzw. den Mindestverkaufspreisen und dem bzw. den Beihilfehöchstbeträgen wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) je 100 kg entweder nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Butter und den festgesetzten Mindestpreisen oder nach Maßgabe der Beihilfehöchstbeträge festgesetzt.
Die Verarbeitungssicherheit ist dazu bestimmt, die Erfüllung folgender Hauptpflichten sicherzustellen:
- a)
-
entweder, bei Interventionsbutter:
- i)
-
die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5 und den etwaigen Zusatz der Kennzeichnungsmittel oder den Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter
und
- ii)
- die Beimischung der Butter oder des Butterfetts mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu den Enderzeugnissen;
- b)
- oder, bei den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a), die Beimischung zu den Enderzeugnissen.
(3) Die Nachweise für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach Absatz 2 müssen der von dem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheit gestellt wurde, benannten zuständigen Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 vorgelegt werden.
Bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 11 um weniger als insgesamt 60 Tage verfallen jeweils 6 ECU der Verarbeitungssicherheit je Tonne und je Tag. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt für die verbleibende Sicherheit Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).
(4) Ist die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Hauptpflichten innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 darauf zurückzuführen, daß sich die Interventionsbutter als für die Verwendung ungeeignet erweist, so werden die Verarbeitungssicherheiten trotzdem freigegeben, sofern unter Kontrolle der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und nach Zustimmung zur Freigabe der Verarbeitungssicherheiten der Kommission die geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.
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