Artikel 17 VO (EG) 97/2571

(1) Im Rahmen dieser Verordnung sind Hauptpflichten, deren Erfüllung durch die Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 350 ECU je Tonne gewährleistet wird, die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und, je nachdem,

a)
bei Interventionsbutter die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 2;
b)
bei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder im Fall der Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 ihre Beimischung zu den Enderzeugnissen;
c)
bei in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) ihre Beimischung zu den Enderzeugnissen.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Wird jedoch gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e) in dem Angebot angegeben, daß die Beimischung der Butter zu den Enderzeugnissen oder gegebenenfalls die Verarbeitung der Butter zu Butterfett oder der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter oder die Herstellung der Zwischenerzeugnisse in einem anderen als dem Mitgliedstaat stattfinden wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Sicherheit bei der von diesem anderen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle geleistet werden, die dem Bieter den Nachweis gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe e) erteilt. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Interventionsstelle die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats über die Umstände, die die Freigabe bzw. den Verfall der Sicherheit nach sich ziehen.

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