Artikel 16 VO (EG) 97/2571

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche fernschriftliche Mitteilung.

Für den Verkauf von Interventionsbutter wird das Angebot bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet.

Für die Gewährung der Beihilfe wird das Angebot wie folgt eingereicht:

a)
bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel stattfinden wird;
b)
bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der erste der folgenden Arbeitsgänge stattfinden wird:

i)
die Herstellung des Butterfetts oder
ii)
die Beimischung der Butter zu den Zwischenerzeugnissen oder
iii)
die Beimischung der Butter oder des Rahms zu den Enderzeugnissen.

(2) Für den Verkauf der Interventionsbutter enthält das Angebot folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift des Bieters;
b)
die gewünschte Menge;
c)
den Verwendungszweck der Butter (Formel A oder Formel B), die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3 und gegebenenfalls die Herstellung der Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 9 Buchstabe a);
d)
den je 100 kg Butter gebotenen Preis ohne Abgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in Ecu;
e)
gegebenenfalls den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Beimischung der Butter zu den Enderzeugnissen, die Verarbeitung der Butter zu Butterfett, der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zur Butter oder die Herstellung der Zwischenerzeugnisse erfolgen wird;
f)
gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und eventuell ein Ausweichkühlhaus.

(3) Für die Gewährung der Beihilfe enthält das Angebot folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift des Bieters;
b)
die Menge Rahm, Butter oder Butterfett, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei der Milchfettgehalt der Butter anzugeben ist;
c)
den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B), die Verarbeitungsweise unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen von Artikel 3 und gegebenenfalls die Herstellung der Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 9 Buchstabe a);
d)
den je 100 kg Rahm, Butter oder Butterfett gebotenen Beihilfebetrag, ohne Berücksichtigung der etwaigen Kennzeichnungsmittel, ausgedrückt in Ecu.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es sich nur auf ein einziges Erzeugnis (Interventionsbutter, Rahm, Butter oder Butterfett) und — im Fall von Butter — des gleichen Milchfettgehalts (82 GHT oder mehr oder weniger als 82 GHT) für den gleichen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) und die gleiche Verarbeitungsweise (mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln) bezieht;
b)
es eine Menge von mindestens 5 Tonnen Butter, 12 Tonnen Rahm oder 4 Tonnen Butterfett betrifft. Ist jedoch die in einem Kühlhaus zur Verfügung stehende Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar;
c)
die in Artikel 3 einleitender Satz und gegebenenfalls die in Artikel 3 Buchstabe b) genannte Verpflichtungserklärung beigefügt ist;
d)
der Bieter ihm unbeschadet von Artikel 18 Absatz 4 eine Erklärung beifügt, der zufolge er auf jede Beanstandung der Qualität und der Eigenschaften der gegebenenfalls zugeschlagenen Interventionsbutter verzichtet;
e)
nachgewiesen ist, daß der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 17 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

Die der Interventionsstelle erstmals übermittelten Teile des Angebots gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c) und d) gelten durch stillschweigende Verlängerung für die späteren Angebote bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle, sofern

a)
im ersten Angebot angegeben ist, daß der Bieter die Bestimmungen dieses Unterabsatzes in Anspruch nehmen möchte;
b)
die späteren Angebote auf diesen Unterabsatz sowie auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Angebots Bezug nehmen.

(5) Das Angebot kann nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung nicht zurückgezogen werden.

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