Artikel 15 VO (EG) 97/2571

(1) Die Interventionsstelle hält das in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, einschließlich der entsprechenden Mengen auf dem laufenden und stellt es den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Außerdem veröffentlicht sie dieses auf den neuesten Stand gebrachte Verzeichnis regelmäßig in geeigneter Form, die sie in der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachung angibt. Die Interventionsstelle teilt der Kommission bei der Übermittlung der Angebote die für den Verkauf verfügbaren Buttermengen mit.

(2) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen, vor dem Angebot auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf angebotenen Butter zu untersuchen.

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