Artikel 14 VO (EG) 97/2571
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(3) An dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.
Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist für den Fall, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.