Artikel 13 VO (EG) 97/2571

(1) Mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über eine Dauerausschreibung veröffentlicht.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung, die insbesondere die Frist und den Ort für die Einreichung der Angebote enthält.

Für die in ihrem Besitz befindlichen betreffenden Buttermengen gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an:

a)
die Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert. Das Verzeichnis der Kühlhäuser ist auf diejenigen beschränkt, in denen die älteste Butter lagert;
b)
die in jedem Kühlhaus zum Verkauf befindlichen Buttermengen.

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