Artikel 12 VO (EG) 97/2571

(1) Der Zuschlagsempfänger muß:

a)
die Verfahren zur Herstellung des Butterfetts und den Zusatz der Kennzeichnungsmittel durchführen oder in seinem Namen und für seine Rechnung durchführen lassen;
b)
in der Weise Buch führen, daß sich für jede Lieferung Name und Anschrift der Käufer und die entsprechenden Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) sowie entweder die Frist für die Beimischung gemäß Artikel 11 ergibt oder die gegebenenfalls verschlüsselte Ausschreibungsnummer angegeben wird. Verwendet der Zuschlagsempfänger Erzeugnisse, für die im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsregelungen eine Beihilfe oder eine Preisermäßigung gewährt wird, so muß für jede Regelung eine getrennte Bestandsbuchführung geführt werden;
c)
dafür Sorge tragen, daß in allen Kaufverträgen die Verpflichtungen enthalten sind:

i)
im Fall der Herstellung von Zwischenerzeugnissen die Voraussetzungen der Artikel 8 und 9 einzuhalten,
ii)
gegebenenfalls der Verpflichtung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) nachzukommen,
iii)
die Beimischung zu den Enderzeugnissen unter Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 vorzunehmen,
iv)
gegebenenfalls, wie unter Buchstabe b) angegeben, Buch zu führen,
v)
die Bestimmungen von Artikel 10 einzuhalten,
vi)
im Fall der Beimischung von gekennzeichneten Erzeugnissen zu den Enderzeugnissen die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse zu führen,
vii)
der zuständigen Stelle die den Vertragsnehmer betreffenden Angaben gemäß den Anhängen IX bis XIII nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln,
viii)
gegebenenfalls das Herstellungsprogramm zu übermitteln.

(2) Ist der Zuschlagsempfänger der Hersteller der Enderzeugnisse, so muß er die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bestandsverzeichnisse führen und sein Herstellungsprogramm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) übermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.