Artikel 11 VO (EG) 97/2571
Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse müssen in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von von vier Monaten, gerechnet ab dem Monat, der dem in Artikel 14 Absatz 2 festgesetzten Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibung folgt, verwendet und den Enderzeugnissen beigemischt werden.
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