Artikel 10 VO (EG) 97/2571

(1) Die Herstellung des Butterfetts gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b), die Verarbeitung der Butter zu Butterfett gemäß Artikel 5, der Zusatz der Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 6, das Umpacken des Butterfetts gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, die Beimischung zu den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 8 und, bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b), die Beimischung der Butter, des Butterfetts, der Zwischenerzeugnisse und des Rahms zu den Enderzeugnissen erfolgen in einem zugelassenen Betrieb.

(2) Ein Betrieb wird nur zugelassen, wenn er

a)
über geeignete technische Einrichtungen verfügt und seine monatliche Verarbeitungs- oder Beimischungskapazität mindestens 5 Tonnen Butter oder eine Äquivalenzmenge in Form von Butterfett, Rahm oder gegebenenfalls Zwischenerzeugnissen beträgt;
b)
über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Identifizierung von etwaigen Beständen an anderen Fetten als Milchfett ermöglichen;
c)
sich zur ständigen Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet, in die Menge, Zusammensetzung und Ursprung der verwendeten Fette sowie Menge, Zusammensetzung und Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse und, außer bei Betrieben, welche die Enderzeugnisse auf Einzelhandelsstufe vermarkten, der Tag der Auslagerung dieser Erzeugnisse sowie Name und Anschrift ihrer Käufer, belegt durch Verweis auf Lieferscheine und Rechnungen, einzutragen sind;
d)
sich verpflichtet, der für die in Artikel 23 genannten Kontrolle zuständigen Stelle sein Herstellungsprogramm für jedes gemäß Artikel 16 eingereichte Angebot nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln. Führen die in Artikel 23 vorgesehenen Kontrollen dazu, daß die zuständige Stelle häufige Kontrollen, d. h. mindestens einmal monatlich, vornimmt, so kann der Mitgliedstaat Herstellungsprogramme akzeptieren, die keinen Verweis auf das Angebot beinhalten;
e)
sich verpflichtet, der zuständigen Stelle die ihn betreffenden Angaben gemäß den Anhängen IX bis XIII nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu übermitteln.

(3) Verwendet der Betrieb Erzeugnisse, für die im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsregelungen eine Beihilfe oder eine Preisermäßigung gewährt wird, so muß er sich ferner verpflichten,

a)
die Bestandsverzeichnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe c) getrennt zu führen,
b)
die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten. Auf Antrag des betreffenden Betriebs können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß diese Verpflichtung nicht erfüllt werden muß, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Identifizierung der etwaigen betreffenden Butterbestände gewährleisten.

(4) Die jeweilige Zulassung wird zusammen mit einer Zulassungsnummer von dem Mitgliedstaat erteilt, auf dessen Hoheitsgebiet folgendes stattfindet:

a)
die Herstellung des Butterfetts,
b)
der Zusatz der Kennzeichnungsmittel zu der Butter oder dem Rahm,
c)
die Beimischung zu Zwischenerzeugnissen,
d)
bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) die Beimischung zu den Enderzeugnissen.

(5) Die Zulassung wird entzogen, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann die Zulassung nach einer eingehenden Prüfung nach einem Zeitraum von sechs Monaten wiedererteilt werden.

Wird festgestellt, daß ein Betrieb einer der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c) und d) oder einer anderen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Der Mitgliedstaat kann von dieser Aussetzung absehen, wenn festgestellt wird, daß die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und daß sie von geringfügiger Bedeutung ist.

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