Artikel 9 VO (EG) 97/2571

Bei den in Artikel 8 genannten Zwischenerzeugnissen handelt es sich, unbeschadet des Artikels 4, um andere Erzeugnisse als die unter die KN-Codes 0401 bis 0406 fallenden Erzeugnisse.

Jedoch gelten

a)
als Zwischenerzeugnisse Erzeugnisse des KN-Codes 04051030 mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, die unbeschadet der Zugabe von Rahm ausschließlich aus Butterfett im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) in einem gemäß Artikel 10 hierfür zugelassenen Betrieb hergestellt wurden, wobei ihnen Kennzeichnungsmittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 zugesetzt worden sein müssen. In diesem Fall entsprechen der gezahlte Mindestverkaufspreis und der Beihilfehöchstbetrag jeweils dem Mindestverkaufspreis bzw. dem Beihilfehöchstbetrag, die gemäß Artikel 18 für gekennzeichnete Butter mit einem Fettgehalt von 82 GHT festgesetzt wurden;
b)
in Anhang VI genannte Mischungen nicht als Zwischenerzeugnisse.

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