Artikel 8 VO (EG) 97/2571

(1) Wird das Butterfett oder die Butter, mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, in einer Zwischenstufe und in einem anderen Betrieb als dem der Endverarbeitung anderen Erzeugnisse als den Enderzeugnissen beigemischt, so gelten die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(2) Die Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zwischenerzeugnisse erfolgt gegebenenfalls gemäß Artikel 10 aufgrund eines Antrags, in dem insbesondere die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse und ihr Milchfettgehalt angegeben sind und aus dem hervorgeht, daß das Stadium der Zwischenerzeugnisse für die Herstellung der Enderzeugnisse gerechtfertigt ist.

Gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag wird der zuständigen Stelle das Verzeichnis der endverarbeitenden Betriebe oder, sollte es diese nicht geben, der ersten Empfänger in dem Mitgliedstaat und gegebenenfalls das Verzeichnis der ersten Empfänger in den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats übermittelt dieses letztgenannte Verzeichnis den anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die Verzeichnisse werden nach den von dem die Zulassung erteilenden Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Ist der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Käufer ein weiterverkaufender Betrieb, so verpflichtet sich dieser im Kaufvertrag,

a)
Bücher zu führen, in denen für jede Lieferung Name und Anschrift des bzw. der endverarbeitenden Betriebe oder, sollte es diese nicht geben, der ersten Empfänger in dem Mitgliedstaat und gegebenenfalls der ersten Empfänger in den anderen Mitgliedstaaten sowie die jeweils verkauften Mengen aufgeführt sind;
b)
die Vorschriften von Artikel 11 und Artikel 23 Absatz 4 einhalten zu lassen.

(4) Die zuständige Stelle unterwirft den in Absatz 2 genannten zwischenverarbeitenden Betrieb den Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 3.

(5) Unbeschadet einer Unterverpackung wird das Zwischenerzeugnis in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg verpackt oder in Tankwagen oder Containern befördert. Erzeugnisse mit geringer Dichte wie z. B. aufgeschäumte Erzeugnisse dürfen jedoch in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 5 kg verpackt werden.

Das Behältnis trägt zusätzlich zu der Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und gegebenenfalls der Angabe „mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln” eine oder mehrere der in Anhang V Nummer 2 aufgeführten Angaben und bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 9 Buchstabe a) die gegebenenfalls verschlüsselte Ausschreibungsnummer, die der zuständigen Stelle die Überprüfung der Beimischungsfrist ermöglicht.

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