Artikel 7 VO (EG) 97/2571

(1) Werden die Herstellung von Butterfett, mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel, oder der Zusatz dieser Kennzeichnungsmittel zu der Butter bzw. dem Rahm einerseits und die Beimischung zu den Enderzeugnissen oder gegebenenfalls den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 8 andererseits an verschiedenen Orten durchgeführt, so werden das Butterfett, die Butter oder der Rahm in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg für Butterfett oder Butter, unbeschadet einer Unterverpackung, und von 25 kg für Rahm verpackt.

Das Butterfett oder der Rahm können auch in Tankwagen oder in Containern befördert werden. Das Butterfett kann vor seiner Beimischung zu den Enderzeugnissen in einem gemäß Artikel 10 hierzu zugelassenen Betrieb in geschlossene Behältnisse gemäß diesem Artikel umgepackt werden.

(2) Die Behältnisse tragen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben die Angabe der vorliegenden Verordnung und des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B), die gegebenenfalls verschlüsselte Ausschreibungsnummer, die beim Verpacken angebracht wird und der zuständigen Stelle die Überprüfung der Beimischungsfrist ermöglicht, sowie

a)
bei Butterfett eine oder mehrere der in Anhang V Nummer 1 Buchstabe a) genannten Angaben. Handelt es sich um gekennzeichnetes Butterfett, so werden die Angaben durch den Hinweis „mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln” ergänzt;
b)
bei gekennzeichneter Butter eine oder mehrere der in Anhang V Nummer 1 Buchstabe b) genannten Angaben;
c)
bei gekennzeichnetem Rahm eine oder mehrere der in Anhang V Nummer I Buchstabe c) genannten Angaben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.