Artikel 6 VO (EG) 97/2571

(1) Bei Anwendung von Artikel 3 Buchstabe a) und im Fall von Butterfett werden während oder unmittelbar nach seiner Herstellung in demselben Betrieb unter Ausschluß jedes anderen Stoffs und in einer Weise, die eine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, die vorgeschriebenen Mindestmengen wie folgt zugesetzt:

a)
wenn die Butter oder das Butterfett zur Beimischung zu Erzeugnissen der Formel A bestimmt ist: die in Anhang II genannten Erzeugnisse;
b)
wenn die Butter oder das Butterfett zur Beimischung zu Erzeugnissen der Formel B bestimmt ist: die in Anhang III genannten Erzeugnisse;
c)
wenn es sich um Rahm handelt: die in Anhang IV genannten Erzeugnisse.

(2) Wird festgestellt, daß der Zusatz jedes der in Anhang II Abschnitte I bis V, Anhang III Abschnitte I bis III und Anhang IV Nummer 1 genannten Erzeugnisse insbesondere aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung um mehr als 5 %, jedoch weniger als 30 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so verfallen je Prozentpunkt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden, 1,5 % der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verarbeitungssicherheit oder wird die Beihilfe in der gleichen Weise gekürzt.

Bei organoleptischen Kennzeichnungsmitteln finden die Bestimmungen von Unterabsatz 1 jedoch keine Anwendung, wenn die in Anhang II Abschnitte I bis V Buchstabe a), Anhang III Abschnitte I, II und III Buchstabe a) und Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in Mengen zugesetzt werden, die ihren Geschmack, ihre Farbe oder ihr Aroma bis zur Beimischung zu den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 oder gegebenenfalls zu den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 8 erkennen lassen.

(3) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte zuständige Stelle muß sich vergewissern, daß die Zusammensetzung und die Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad, der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Erzeugnisse eingehalten worden sind.

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