ANHANG IV VO (EG) 97/2571

DEM RAHM BEIZUMISCHENDE ERZEUGNISSE (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c))

1.
Dem Rahm gemäß Artikel 1 ff, werden unter Ausschluß jedes anderen Stoffs, einschließlich nicht aus Milch stammender Fette, folgende Erzeugnisse zugesetzt:

a)

entweder als Aromabestandteil mindestens 250 ppm 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen,

oder als Farbbestandteil mindestens 20 ppm Beta-Apo-8'-Karotinsäureethylester, in einer in Milchfett löslichen Form,

und

b)

entweder mindestens 1 % n-Heptansäuretriglycerid (C7) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt von 95 % n-Heptansäure

oder mindestens 1 % n-Undecansäuretriglycerid (C11) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 275 bis 285 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt von 95 % n-Undecansäure

oder mindestens 600 ppm eines Präparats mit einem Mindestgehalt von 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin, und einem Höchstgehalt von 9 % Campesterin und 1 % anderer Sterine in Spuren, darunter Stigmasterin,

oder 2 % einer Mischung aus einem Teil freier n-Tridecansäure (C13), zwei Teilen Milchfett, 2,5 Teilen Natriumkaseinat und 94,5 Teilen Milch-Mineralsalzen.

2.
Bei den betreffenden Rahmmengen wird eine homogene und stabile Dispersion der unter Nummer 1 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse, die zunächst miteinander zu vermischen sind, dadurch gewährleistet, daß eine Vormischung hergestellt und eine mechanische Behandlung, Erhitzung, Kühlung oder andere zugelassene Behandlung angewandt wird.
3.
Die unter Nummer 1 in % oder ppm ausgedrückten Konzentrationen sind ausschließlich auf den Milchfettanteil des Rahms bezogen.

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