ANHANG IV VO (EG) 97/2571
DEM RAHM BEIZUMISCHENDE ERZEUGNISSE (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c))
- 1.
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Dem Rahm gemäß Artikel 1 ff, werden unter Ausschluß jedes anderen Stoffs, einschließlich nicht aus Milch stammender Fette, folgende Erzeugnisse zugesetzt:
- a)
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entweder als Aromabestandteil mindestens 250 ppm 4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen,
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oder als Farbbestandteil mindestens 20 ppm Beta-Apo-8'-Karotinsäureethylester, in einer in Milchfett löslichen Form,
und
- b)
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entweder mindestens 1 % n-Heptansäuretriglycerid (C7) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt von 95 % n-Heptansäure
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oder mindestens 1 % n-Undecansäuretriglycerid (C11) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 275 bis 285 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt von 95 % n-Undecansäure
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oder mindestens 600 ppm eines Präparats mit einem Mindestgehalt von 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin, und einem Höchstgehalt von 9 % Campesterin und 1 % anderer Sterine in Spuren, darunter Stigmasterin,
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oder 2 % einer Mischung aus einem Teil freier n-Tridecansäure (C13), zwei Teilen Milchfett, 2,5 Teilen Natriumkaseinat und 94,5 Teilen Milch-Mineralsalzen.
- 2.
- Bei den betreffenden Rahmmengen wird eine homogene und stabile Dispersion der unter Nummer 1 Buchstabe b) aufgeführten Erzeugnisse, die zunächst miteinander zu vermischen sind, dadurch gewährleistet, daß eine Vormischung hergestellt und eine mechanische Behandlung, Erhitzung, Kühlung oder andere zugelassene Behandlung angewandt wird.
- 3.
- Die unter Nummer 1 in % oder ppm ausgedrückten Konzentrationen sind ausschließlich auf den Milchfettanteil des Rahms bezogen.
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