Präambel VO (EG) 97/2571

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Lage auf dem Buttermarkt in der Gemeinschaft ist durch große Überschüsse gekennzeichnet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 soll die von der Interventionsstelle angekaufte Butter abgesetzt werden; mit der Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 des Rates(3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 863/84(4), wurden die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher- und Industriegruppen festgelegt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 531/96(6), sieht den Verkauf von preisermäßigter Interventionsbutter sowie die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln vor. Die Erfahrung hat gezeigt, daß bestimmte Anpassungen der Regelung notwendig sind, um ihre Funktionsweise zu verbessern, und daß ihre Bestimmungen vereinfacht werden sollten.

Damit die Übereinstimmung mit der Definition von beihilfefähiger Butter sichergestellt ist, sollte festgelegt werden, daß beihilfefähiger Rahm den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 entsprechen muß.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 ist Marktbutter auch dann zu verpacken, wenn sie dazu bestimmt ist, nach ihrer Herstellung in demselben Betrieb anderen Erzeugnissen als den Enderzeugnissen beigemischt zu werden. Diese Anforderung ist nicht durch Kontrollgründe gerechtfertigt, und auf sie kann in diesen Fällen verzichtet werden. Auf die Anforderung bezüglich der Verpackung bestimmter Enderzeugnisse in Form von rohem Teig oder pulverförmigen Zubereitungen kann ebenfalls verzichtet werden, wenn die Erzeugnisse direkt zur weiteren Verarbeitung an Einzelhändler geliefert werden.

Die Ausschreibungsnummer sollte auf der Verpackung angegeben sein, um die Überprüfung der Einhaltung der Frist von sechs Monaten für die Beimischung der unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse zu den Enderzeugnissen zu erleichtern.

Die Erfahrung mit gekennzeichnetem Rahm als beihilfefähiges Erzeugnis hat gezeigt, daß nicht gekennzeichneter Rahm ebenfalls als beihilfefähig zugelassen werden kann, wenn er direkt und ausschließlich den unter Formel B fallenden Enderzeugnissen beigemischt wird. Auf den Höchstfettgehalt von Rahm kann verzichtet werden. Um eine einheitliche Verfahrensweise für alle Beteiligten sicherzustellen, sollten die Anforderungen bezüglich der Wahrnehmung der organoleptischen Kennzeichnungsmittel im Rahm auch für Butter und Butterfett gelten und die Mindestdosierung für diese Kennzeichnungsmittel im Rahm sollte präzisiert werden.

Die an der Kombinierten Nomenklatur vorgenommenen Änderungen sowie die Änderungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit bestimmter Enderzeugnisse erfordern entsprechende Anpassungen der Beschreibung dieser Erzeugnisse und der diesbezüglichen Bedingungen.

Die Betriebe, in denen die verschiedenen in der Regelung genannten Arbeitsgänge der Herstellung, Verarbeitung und Beimischung stattfinden, müssen zugelassen werden. Ein Betrieb kann nur zugelassen werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt und bestimmte Verpflichtungen eingeht. Ein Betrieb, der die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, sollte die Zulassung verlieren. Kommt ein Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nach, so sollte die Zulassung für einen je nach Schwere der Unregelmäßigkeit festzulegenden Zeitraum entzogen werden.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 können die Erzeugnisse der KN-Codes 0401 bis 0406, mit Ausnahme bestimmter besonders angegebener Erzeugnisse, nicht als Zwischenerzeugnisse im Sinne der Verordnung behandelt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Ausnahmen, abgesehen von derjenigen für rekombinierte Butter, nicht beibehalten werden müssen. Bei der Definition von rekombinierter Butter sollte den verschiedenen Herstellungsverfahren dieses Erzeugnisses Rechnung getragen werden, wobei insbesondere der Zusatz von Rahm zuzulassen ist.

Der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Butter oder Rahm oder die Beimischung von Butter oder Rahm zu den Enderzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen kann in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden als dem der Herstellung. Für diese Fälle sind Vorkehrungen zu treffen, die es dem Bestimmungsmitgliedstaat ermöglichen, die Einhaltung der Qualitätskriterien sicherzustellen.

Es scheint angebracht, den Wirtschaftsteilnehmern im Fall von gekennzeichneten Erzeugnissen die Möglichkeit einzuräumen, keine Verarbeitungssicherheit zu leisten, sofern die Beihilfe erst nach der Beimischung zu den Enderzeugnissen und nach Durchführung der Kontrollen beantragt wird.

In Anbetracht der geltenden niedrigeren Beihilfe ist es angebracht, den Betrag der Sanktion zu senken, die bei Überschreitung der Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen vorgesehen ist.

Da die in der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 vorgesehene Möglichkeit zur Festsetzung eines mindesterforderlichen Grundverkaufspreises und/oder eines höchstmöglichen Beihilfegrundbetrags seit ihrer Einführung nicht in Anspruch genommen wurde, kann auf diese Option und auf Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 verzichtet werden.

Damit die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelung gewährleistet ist, müssen regelmäßig zuverlässige Angaben über die Verwendung von Butter, Rahm und Butterfett in Zwischen- und Enderzeugnissen sowie über die Verwender und den Handel zur Verfügung stehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 enthält nur in begrenztem Umfang Verpflichtungen zur Bereitstellung von Information; diese Verpflichtungen sind daher zu erweitern.

Damit die einzelstaatlichen Behörden ihren Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen nachkommen können, ist den Voraussetzungen für die Zulassung von Betrieben die Verpflichtung zur Lieferung der von der zuständigen Stelle verlangten Angaben hinzuzufügen.

Die Verordnung (EG) Nr. 570/88 ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen dieser erneuten Änderungen neu zu fassen.

Die maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/96(8), festgelegt.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3)

ABl. L 172 vom 30. 6. 1981, S. 14.

(4)

ABl. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 23.

(5)

ABl. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(6)

ABl. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 13.

(7)

ABl. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

(8)

ABl. L 80 vom 30. 3. 1996, S. 48.

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