Artikel 1 VO (EG) 97/2571

(1) Unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen wird

a)
Interventionsbutter verkauft, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und vor einem festzulegenden Stichtag eingelagert worden ist;
b)
eine Beihilfe für die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm gemäß Absatz 2 gewährt.

(2) Unbeschadet von Artikel 9 Buchstabe a) kann die Beihilfe nur gewährt werden für:

a)
Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen worden ist, die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 und im Herstellungsmitgliedstaat die Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission(1) aufgeführten einzelstaatlichen Qualitätsklasse erfüllt und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist. Erfolgen die Herstellung der Butter einerseits und der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln oder die Verarbeitung der Butter mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln in einer Zwischenstufe zu anderen Erzeugnissen als den Enderzeugnissen andererseits in demselben Betrieb, so ist eine Verpackung der Butter vor den letztgenannten Vorgängen nicht erforderlich;
b)
Butterfett, das in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Betrieb aus Butter oder Rahm hergestellt wird und den Anforderungen von Anhang I entspricht;
c)
Rahm der KN-Codes ex04013039 und ex04013099, der den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 entspricht, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 Gewichtshundertteilen (GHT), der unmittelbar und ausschließlich den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Formel B beigemischt wird.

Die Butter, das Butterfett und der Rahm gemäß Buchstabe a), b) bzw. c) müssen den Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates(2) insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 46 vom 1. 3. 1995, S. 1.

(2)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

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