Artikel 2 VO (EG) 97/2571

Der Verkauf der Interventionsbutter und die Gewährung der Beihilfe für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 finden im Verfahren der Dauerausschreibung statt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.