Artikel 3 VO (EG) 97/2571
Der Bieter kann an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Butter oder das Butterfett, gegebenenfalls unbeschadet der in Artikel 8 genannten Zwischenerzeugnisse, unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ausschließlich den in Artikel 4 genannten Enderzeugnissen oder im Fall von Rahm unmittelbar und ausschließlich den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Formel B beizumischen oder beimischen zu lassen:
- a)
-
entweder unter Zusatz der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel,
- i)
- nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 5 oder
- ii)
- in unverändertem Zustand,
- b)
-
oder unter Abgabe der schriftlichen Verpflichtung, in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich mindestens 5 Tonnen oder je Zwölfmonatszeitraum mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselben Mengen in Form von Zwischenerzeugnissen beizumischen,
- i)
-
nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 5
oder
- ii)
- in unverändertem Zustand.
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