Artikel 3 VO (EG) 97/2571

Der Bieter kann an der Ausschreibung nur teilnehmen, wenn er sich schriftlich verpflichtet, die Butter oder das Butterfett, gegebenenfalls unbeschadet der in Artikel 8 genannten Zwischenerzeugnisse, unter den nachstehend genannten Voraussetzungen ausschließlich den in Artikel 4 genannten Enderzeugnissen oder im Fall von Rahm unmittelbar und ausschließlich den Enderzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Formel B beizumischen oder beimischen zu lassen:

a)
entweder unter Zusatz der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel,

i)
nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 5 oder
ii)
in unverändertem Zustand,

b)
oder unter Abgabe der schriftlichen Verpflichtung, in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich mindestens 5 Tonnen oder je Zwölfmonatszeitraum mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselben Mengen in Form von Zwischenerzeugnissen beizumischen,

i)
nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 5

oder

ii)
in unverändertem Zustand.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.