Artikel 4 VO (EG) 97/2571

1. Die im Angebot jeweils angegebenen Enderzeugnisse sind, je nach der gewählten Formel, folgende:

Formel A:

A1
Erzeugnisse der KN-Codes 190520, 190531, 190532, 19059045, 19059055, 19059060 und 19059090.
A2

Folgende Erzeugnisse, die für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellt sind:

a)
Zuckerwaren der KN-Codes 17049051, 17049055, 17049061, 17049065, 17049071, 17049075 und 17049099;
b)
Zuckerwaren des KN-Codes 18069050;
c)
andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 18063100, 180632, 18069060, 18069070 und 18069090, ausgenommen Schokolade und Schokoladenwaren.
A3

Füllungen, die den für den Verkauf im Einzelhandel fertiggestellten Schokoladenwaren der KN-Codes 18063100, 18069011, 18069019 und 18069031 beigemischt sind.

Der Milchfettgehalt der unter A2 und A3 genannten Erzeugnisse beträgt mindestens 3 und höchstens 50 GHT.

A4

Erzeugnisse der KN-Codes 19012000 und 19019099:

a)
in Form von rohem Teig, mit Ausnahme der Garnitur:

i)
mit einem Anteil Mehl und/oder Stärke von mindestens 40 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, unter Zusatz von Milchfett und anderen Zutaten wie Zucker (Saccharose), Eier oder Eigelb, Milchpulver, Salz usw. mit einem Milchfettgehalt von mehr als 90 GHT des Gesamtfettgehalts, mit Ausnahme des Fettanteils, der zur normalen Zusammensetzung der Zutaten gehört;
ii)
dessen Zutaten so fein verknetet sind und dessen Fett so fein verteilt ist, daß eine Abtrennung dieses Milchfetts durch physikalische Behandlung unmöglich ist;
iii)
der im Hinblick auf die unmittelbare Herstellung der unter A1 aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes 1905 ofenfertig oder für eine andere Hitzebehandlung mit gleicher Wirkung zubereitet ist;
iv)
der gemäß den Bestimmungen unter Buchstabe c) verpackt ist.

Dem rohen Teig kann eine Garnitur hinzugefügt werden, sofern das auf diese Weise gewonnene Erzeugnis nicht unter eine andere Position des KN-Codes fällt;

b)
in Form von pulverförmigen Zubereitungen:

i)
mit einem Anteil Mehl und/oder Stärke von mindestens 40 GHT, bezogen auf die Trockenmasse unter Zusatz von Milchfett und anderen Zutaten wie Zucker (Saccharose), Eier oder Eigelbpulver, Milchpulver, Salz usw. mit einem Milchfettgehalt von mehr als 90 GHT des Gesamtfettgehalts, mit Ausnahme des Fettanteils, der zur normalen Zusammensetzung der Zutaten gehört;
ii)
die dazu geeignet sind, durch Behandlungen wie Kneten, Formen, einfache oder vielfache Gärung oder Zerschneiden unmittelbar zu einem Teig verarbeitet zu werden, aus dem sich durch Backen im Ofen oder durch eine andere Hitzebehandlung mit gleicher Wirkung unmittelbar die unter A1 genannten Erzeugnisse des KN-Codes 1905 herstellen lassen;
iii)
die gemäß den Bestimmungen von Buchstabe c) verpackt sind;

c)
die wie folgt verpackt sind:

i)
rohe Teige in Einheiten, die in Umschließungen zusammengefaßt sind;
ii)
pulverförmige Zubereitungen in Verpackungen mit einem Höchstgewicht von 25 kg;
iii)
in den Fällen gemäß den Ziffern i) und ii) tragen die Verpackungen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben folgende Aufschriften:

Herstellungsdatum, gegebenenfalls verschlüsselt,

Milchfettgehalt in GHT,

den Vermerk „Formel A — Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 2571/97” ;

gegebenenfalls die Zulassungsnummer gemäß Artikel 10 Absatz 4.

Die Einhaltung der Bestimmungen unter den Ziffern i), ii) und iii) ist jedoch nicht erforderlich, wenn die unter den Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse entweder in demselben Betrieb zu den unter A1 genannten Enderzeugnissen verarbeitet werden oder nach Genehmigung durch die zuständige Stelle zum Zweck dieser Verarbeitung unmittelbar zum Einzelhändler transportiert werden.

A5

a)
Zubereitungen und Konserven von Fleisch, Fisch, Schalentieren und Weichtieren des Kapitels 16 sowie Lebensmittelzubereitungen der KN-Codes 19022010 bis 19023090 und 19024090 sowie 19049010, 19049090 und 20058000,
b)
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und Würzsoßen der KN-Codes 21031000, 21032000, 21039010 und ex21039090 sowie Erzeugnisse des KN-Codes 210410.

Der Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt mindestens 5 GHT.

Formel B:

B1
Speiseeis der KN-Codes 21050091 und 21050099, und Zubereitungen gemäß B2, die ohne andere Arbeitsgänge als mechanische Behandlungen und das Gefrieren zum Verbrauch geeignet sind, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 4,5 und höchstens 30 GHT.
B2
Zubereitungen — ausgenommen Joghurt und Joghurtpulver — für die Herstellung von Speiseeis der KN-Codes 18062080, 18062095, 18069090, 19019099 und 21069098 mit einem Milchfettgehalt von mindestens 10 und höchstens 33 GHT, die einen oder mehrere Aromastoffe sowie Emulgatoren oder Stabilisatoren enthalten und die ohne andere Arbeitsgänge als das eventuelle Hinzufügen von Wasser, die eventuell erforderlichen mechanischen Behandlungen und das Gefrieren zum Verzehr geeignet sind.

(2) Eine Weiterverarbeitung von Enderzeugnissen ist nur insoweit zulässig, als die dabei gewonnenen Erzeugnisse ebenfalls einem der in diesem Artikel genannten KN-Codes angehören, ohne daß in einer Zwischenstufe dieser Verarbeitung ein Erzeugnis einer anderen Position des KN-Codes entstanden ist.

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