Artikel 1 VO (EG) 97/2597

(1) Mit dieser Verordnung werden Normen für die zum Verzehr in der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse des KN-Codes 0401 festgelegt; die Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit werden davon nicht berührt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b)
Konsummilch: die in Artikel 3 aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
c)
Fettgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
d)
Eiweißgehalt: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

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