Präambel VO (EG) 97/2597

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch(4) soll der Markt der Erzeugnisse des KN-Codes 0401 durch Gewährleistung ihrer Qualität und eine Anpassung an die Bedürfnisse und Wünsche der Verbraucher soweit wie möglich entwickelt werden. Die Festlegung von Vermarktungsnormen für die betreffenden Milcherzeugnisse trägt zur Stabilität des Marktes und somit zu einem angemessenen Lebensstandard der ländlichen Bevölkerung bei. Daher ist es im Interesse sowohl der Milcherzeuger als auch der Verbraucher, eine solche Regelung beizubehalten.

Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die entsprechenden Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten einfacher und klarer zu gestalten, sind Änderungen an den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung vorzunehmen und ihre Bestimmungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen.

Um den Wünschen der Erzeuger zu entsprechen, die den nährwertbezogenen Aspekten des Milcheiweißes eine wachsende Bedeutung beimessen, ist dafür zu sorgen, daß der natürliche Milcheiweißgehalt auf keinen Fall verringert wird; außerdem ist zu erlauben, daß Konsummilch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen angereichert oder ihr Laktosegehalt verringert wird.

Artikel 5 Nummer 9 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(5) enthält bestimmte Anforderungen an die Zusammensetzung der Konsummilch. Im Bestreben um Kohärenz sind diese Vorschriften in die Regelung der Vermarktungsnormen aufzunehmen, wobei bestimmte Anpassungen vorzusehen sind, um den gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(6) und die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln(7) finden Anwendung.

Um die Kohärenz der Regelung zu gewährleisten, müssen für die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse gleichwertige Anforderungen gelten.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollen und die im Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung angemessenen Sanktionen festlegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 267 vom 3. 9. 1997, S. 93.

(2)

ABl. C 339 vom 10. 11. 1997.

(3)

Stellungnahme vom 29. Oktober 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2138/92 (ABl. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 6).

(5)

ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10).

(6)

ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21).

(7)

ABl. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40.

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