Artikel 12 VO (EG) 97/2603
Dit Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich entsprechend Anhang I dieser Verordnung nachstehende Angaben:
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spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung, der Nummer der Ausfuhrlizenz, gegebenenfalls der Nummer der erteilten Einfuhrlizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;
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spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jeder Lizenz die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, mit Angabe des Datums der Abfertigung, der Nummer der verwendeten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers.
Diese Mitteilungen müssen auch erfolgen, wenn kein Lizenz erteilt wurde oder keine Einfuhr stattgefunden hat.
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