Artikel 11 VO (EG) 97/2603

(1) Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet keine Anwendung.

(2) Die Verringerung der Zollsätze für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie die Zollbefreiung für Reis mit Ursprung in den ÜLG gemäß Artikel 4 bzw. 6 dieser Verordnung gelten nicht für die im Rahmen der Toleranzgrenze gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingeführten Mengen.

(3) Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 findet Anwendung.

(4) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie für Bruchreis gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung bis zum Ende des darauffolgenden dritten Monats. Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Ausstellungsjahres nicht überschreiten.

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