Artikel 10 VO (EG) 97/2603

(1) Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission werden die Einfuhrlizenzen für die Mengen erteilt, die sich aus der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 ergeben.

Unterschreitet die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, die beantragte Menge, so wird die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannte Sicherheit entsprechend verringert.

(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

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