Artikel 9 VO (EG) 97/2603

(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich entsprechend Anhang II dieser Verordnung die nach achtstelligen KN-Codes, Tranchen und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, mit Angabe der Nummer der beantragten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers mit.

Diese Mitteilung muß auch erfolgen, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.

(2) Innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten

bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird. Überschreiten die beantragten Mengen die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbaren Mengen, so setzt sie einen Verringerungssatz fest, der in jedem Antrag auf die beantragten Mengen angewendet wird;

setzt die Kommission die für die nächste Tranche und gegebenenfalls die ergänzende Oktober-Tranche verfügbaren Mengen fest.

(3) Vermindert sich die Menge, für die die Lizenz ausgestellt werden soll, durch Anwendung des Verringerungssatzes gemäß Absatz 2 auf weniger als 20 t, so kann der Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung dieses Satzes zurückgezogen werden. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.