Artikel 8 VO (EG) 97/2603

(1) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten fünf Arbeitstage des jeder Tranche entsprechenden Monats zu stellen.

Für das Jahr 2002 sind die Anträge für die erste Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 1 in den ersten zehn Arbeitstagen im Februar einzureichen.

(2) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja” anzukreuzen.

(3) In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags hat der Antragsteller die Tranche anzugeben, für die er den Antrag stellt. Es ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

ÜLG (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97)

AKP (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97)

AKP Bruchreis (Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97)

AKP + ÜLG (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2603/97).

(4) Die Lizenzen enthalten in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben:

a)
für die ÜLG:

Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 2603/97)

b)
für die AKP-Staaten:

Ermäßigter Zollsatz bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 2603/97)

(5) Dem Einfuhrlizenzantrag kann nur stattgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Antrag muß von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die mindestens während eines der drei der Antragstellung vorausgehenden Jahre im Ein- oder Ausfuhrgeschäft des Reissektors tätig war und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen war. Der Nachweis für die Einfuhr oder Ausfuhr wird durch die Vorlage von mindestens zwei Ein- oder Ausfuhrlizenzen, auf denen die Mengen abgeschrieben sind, oder gegebenenfalls die Zollerklärungen erbracht.

Der Antragsteller darf nur einen einzigen Antrag in dem Mitgliedstaat stellen, in dem er in das öffentliche Register eingetragen ist. Stellt ein Interessent mehrere Anträge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so werden alle seine Anträge abgelehnt.

Der Antrag darf sich nicht auf eine Menge beziehen, die die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbare Menge überschreitet. Die je Tranche und Ursprung beantragte Menge darf jedoch eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 5000 Tonnen nicht überschreiten.

(6) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(1) beläuft sich die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 120 EUR/t.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

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