Artikel 7 VO (EG) 97/2603
(1) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten übertragenen Mengen können Lizenzen für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 10062021 bis 10061098, 100620 und 100630 mit Ursprung in den AKP-Staaten und Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen, für die keine Lizenzen für die betreffende Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen.
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