Artikel 6 VO (EG) 97/2603

(1) Die Lizenzen für zollfreie Einfuhren werden jährlich nach folgenden Tranchen erteilt (ausgedrückt in Reisäquivalent (geschälter Reis)):

(in Tonnen)
Niederländische Antillen und Aruba Am wenigsten entwickelte ÜLG gemäß Anhang I.B des Beschlusses 2001/822/EG
Januar 8334 3334
Mai 8333 3333
September 8333 3333

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission(1) festgesetzten Umrechnungssätze.

(2) Den Einfuhrlizenzanträgen muss das Original einer Ausfuhrlizenz beiliegen, die dem im Anhang I veröffentlichten Muster entspricht und von den Stellen erteilt wurde, die zur Ausstellung einer Bescheinigung-EUR-1 befugt sind.

(3) Mengen einer Tranche, für die keine Lizenzen beantragt wurden, werden auf die nächste Tranche übertragen.

Mengen, für die keine Einfuhrlizenzen für die Tranche des Monats September beantragt wurden, können gemäß Artikel 8 Absatz 1 für eine ergänzende Tranche des Monats Oktober beantragt werden.

(4) Hinsichtlich der ergänzenden Tranche vom Monat Oktober gilt Folgendes: Unterschreiten die Lizenzanträge, die für Einfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/am wenigsten entwickelte ÜLG vorgelegt werden, die verfügbaren Mengen, so kann die Restmenge auch verwendet werden, um den Anträgen auf Einfuhren mit Ursprung in den niederländischen Antillen oder Aruba stattzugeben.

(5) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halb geschliffenen Reis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres der Erteilung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.

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