Artikel 5 VO (EG) 97/2603
(1) Artikel 4 gilt nur für die Einfuhren von Reis, für die der Betrag der Ausfuhrabgabe, der dem Unterschied zwischen den bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern anwendbaren Zollsätzen und den Beträgen gemäß Artikel 4 entspricht, vom Ausfuhrland erhoben worden ist.
(2) Der Nachweis der Erhebung des Betrags wird dadurch erbracht, daß die Zollbehörden des Ausfuhrlandes in der Spalte „Bemerkungen” der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eine der folgenden Angaben anbringen:
Betrag in Landeswährung:
- —
- —
- —
-
Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
- —
(Unterschrift und Stempel des Büros).
(3) Ist die vom Ausfuhrland erhobene Abgabe niedriger als die Verringerung gemäß Artikel 4, so gilt als Höchstgrenze der Verringerung der erhobene Betrag.
(4) Wird der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben, so ist als Umrechnungskurs für die Bestimmung des Betrags der tatsächlich erhobenen Abgabe der letzte Kurs zu verwenden, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung des Zollsatzes festgestellt wurde.
(5) Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Satz.
(6) Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95(1) und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(2) gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie für Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Monats. Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht über schreiten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
- (2)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.