Artikel 3 VO (EG) 97/2603
(1) Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 festgesetzten Menge von 20000 Tonnen Bruchreis des KN-Codes 10064000 werden die Lizenzen für die Einfuhr zu verringerten Zollsätzen jährlich nach folgenden Tranchen erteilt:
— Januar: | 10000 Tonnen |
— Mai: | 10000 Tonnen |
— September: | 0 Tonnen |
(2) Mengen der ersten oder zweiten Tranche, für die keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden auf die nächste Tranche übertragen.
Für Mengen der Tranche des Monats September, für die keine Einfuhrlizenzen beantragt werden, können gemäß Artikel 8 Absatz 1 Einfuhrlizenzen für eine zusätzliche Tranche im Oktober beantragt werden.
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