Artikel 3 VO (EG) 97/2629

Die Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:

a)
Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil).
b)
Jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1.
c)
Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang.
d)
Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit.
e)
Die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.