Artikel 3 VO (EG) 97/2629
Die Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:
- a)
- Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil).
- b)
- Jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1.
- c)
- Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang.
- d)
- Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit.
- e)
- Die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.
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