Artikel 2 VO (EG) 97/2629

Die Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff.
b)
Sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich.
c)
Sie sind nicht wiederverwendbar.
d)
Sie sind so gestaltet, daß sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen.
e)
Alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.

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