Artikel 2 VO (EG) 97/2629
Die Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:
- a)
- Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff.
- b)
- Sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich.
- c)
- Sie sind nicht wiederverwendbar.
- d)
- Sie sind so gestaltet, daß sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen.
- e)
- Alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.
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