Artikel 1 VO (EG) 97/2629

(1) Ohrmarken tragen zumindest den Namen, den Code oder das Symbol der zuständigen Behörde bzw. der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats, die sie vergeben hat, sowie die Kennzeichen gemäß Absatz 2.

(2) Die Kennzeichen auf den Ohrmarken erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Die ersten beiden Stellen bezeichnen den Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, in dem das betreffende Tier mit dem aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß dem Anhang zum ersten Mal gekennzeichnet wurde.
b)
Dem Ländercode sind maximal zwölf Ziffern nachgestellt. Irland, Italien, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich können jedoch bis zum 31. Dezember 1999 ihr derzeitiges System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zifferncodes einen alphanumerischen Code zu wervenden, beibehalten.Für das Vereinigte Königreich wird dieser Termin auf den 30. Juni 2000 verschoben.

(3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 dürfen die zuständigen Zentralbehörden des Mitgliedstaats einen Strichcode zulassen.

(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 darf die zuständige Zentralbehörde Italiens maximal drei weitere Zeichen verwenden. Diese Zeichen dürfen nicht einen Teil des Zifferncodes gemäß Absatz 2 Buchstabe b) ausmachen.

(5) Halter, die dies wünschen, können in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften einen angemessenen Vorrat an Ohrmarken erwerben, der aber höchstens den Bedarf eines Jahres decken darf. Bei Betrieben mit höchstens fünf Tieren kann die zuständige Behörde im voraus fünf Paar Ohrmarken stellen.

(6) Bei Verlust einer Ohrmarke erhalten Rinder eine Ersatzohrmarke, die zusätzlich und im Unterschied zu den Angaben gemäß Absatz 1 mit einer aus römischen Zahlen bestehenden Kennummer versehen werden kann, die auch die Seriennummer der Ersatzohrmarke enthält. In diesem Fall dürfen die Kennzeichen gemäß Absatz 2 jedoch nicht geändert werden.

(7) Bei Verlust einer Ohrmarke trägt die Ersatzohrmarke, die ein Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat geborene Tiere verwendet, zumindest die Angaben gemäß Absatz 2 und den Code oder die Kennung der Vergabebehörde.

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