Präambel VO (EG) 97/2629

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstaben a), b) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ohrmarken sollten Angaben über den Ursprungsmitgliedstaat und über das einzelne Tier enthalten. Die geeignetste Codeform für diese Angaben ist der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode zusammen mit höchstens zwölf Ziffern. Einige Mitgliedstaaten sollten ihr derzeitiges System für die Dauer einer Übergangszeit beibehalten können.

Zusätzlich zu den Ländercodes mit höchstens zwölf Ziffern können Strichcodes zugelassen werden.

Es empfiehlt sich, einheitliche Mindestvorschriften für die Gestaltung und das Aussehen der Ohrmarken festzulegen.

Die Vorschriften über die Ohrmarkenangaben sollten im Zuge der Einführung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 überprüft werden.

Die im Paß und im Register enthaltenen Angaben müssen so beschaffen sein, daß die Rückverfolgbarkeit der Tiere gewährleistet ist.

Diese Angaben sollten mit denjenigen übereinstimmen, die in die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/12/EG(3), aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die Kontrollen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sollten bestimmte Angaben über die Prämien gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97(5), in den Paß aufgenommen werden.

Im Hinblick auf den Zeitplan zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

(2)

ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(3)

ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

(4)

ABl. L 148 vom 26. 6. 1968, S. 24.

(5)

ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25.

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