Artikel 2 VO (EG) 97/2630

(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten führen Kontrollen vor Ort durch, die mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen zusammenfallen können. Die Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe umfassen. Werden gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Tierkennzeichnung nachweislich nicht eingehalten, so muß dieser Mindestprozentsatz unverzüglich erhöht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann, wenn ein Mitgliedstaat eine voll betriebsfähige elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 besitzt, die wirksame Gegenkontrollen zuläßt, ein Prozentsatz von 5 % in Betracht gezogen werden.

(3) Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.

(4) Bei der Risikoanalyse jedes Betriebs muß insbesondere folgendes berücksichtigt werden:

a)
die Größe des Tierbestands, mit Angaben über alle im Betrieb gehaltenen und die gekennzeichneten Tiere;
b)
Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, insbesondere frühere Seuchenfälle;
c)
der Betrag der beantragten und/oder an den Betrieb gezahlten jährlichen Rinderprämie im Vergleich zu dem im Vorjahr gezahlten Betrag;
d)
wesentliche Veränderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren;
e)
Kontrollergebnisse der Vorjahre, insbesondere in bezug auf die

ordnungsgemäße Führung der Betriebsregister gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission(1) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe;

ordnungsgemäße Führung der Pässe für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2630/97;

f)
die vorschriftsgemäße Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde;
g)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.

(5) Für jede Kontrolle muß ein Bericht mit Angaben über Kontrollergebnisse und Beanstandungen, den Grund der Kontrolle und die bei der Kontrolle anwesenden Personen vorgelegt werden, der für jeden Mitgliedstaat nach einem einheitlichen Muster zu erstellen ist. Der Erzeuger oder sein Vertreter muß die Möglichkeit haben, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen.

(6) Ergeben Kontrollen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97, so werden Kopien der Berichte gemäß Absatz 5 unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zuständig sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

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