Artikel 3 VO (EG) 97/2630
(1) Die Kontrolle muß alle Tiere eines Betriebs erfassen, deren Kennzeichnung in der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geregelt ist.
(2) Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere eines Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so kann abweichend von Absatz 1 die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren, das ein zuverlässiges Kontrollniveau gewährleistet.
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