Artikel 1 VO (EG) 97/28
In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 werden die für die verarbeitende Industrie bestimmten Mengen Pflanzenöl (außer Olivenöl) der KN-Codes 1507 bis 1516 (außer 1509 und 1510) festgelegt, die im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz zollfrei in die französischen überseeischen Departements eingeführt werden dürfen oder für die die Gemeinschaftsbeihilfe für Erzeugnisse mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft gewährt wird. Diese Mengen werden gemäß dem Anhang aufgeteilt.
Die französischen Behörden könnten diese Aufteilung um höchstens 20 % der für ein Departement festgelegten Menge ändern. In diesem Fall setzen sie die Kommission von der Änderung in Kenntnis.
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