Präambel VO (EG) 97/28
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist die vorläufige Bilanz für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit für die verarbeitende Industrie bestimmten Pflanzenöl (außer Olivenöl) zu erstellen und der Beihilfebetrag festzusetzen, der für Erzeugnisse aus der übrigen Gemeinschaft gewährt wird. Bei der Festsetzung der Beihilfe ist insbesondere den Kosten für die Versorgung auf dem Weltmarkt und den durch die geographische Lage der französischen überseeischen Departements gegebenen Bedingungen Rechnung zu tragen.
Die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1736/96(4), festgelegt. Es empfiehlt sich, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die den Handelsgepflogenheiten im Sektor Pflanzenöl für die verarbeitende Industrie (ohne Olivenöl) Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit, die zu leisten ist, um zu garantieren, daß die Wirtschaftsteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen unverzüglich zur Anwendung kommen, damit die Lizenzen schnellstmöglich ausgestellt werden können.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13.
- (4)
ABl. Nr. L 225 vom 6. 9. 1996, S. 3.
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