Artikel 20 VO (EG ) 97/322

(1) Zum Zwecke des Erlasses der für die Anwendung von Kapitel V erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß alle einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle die gleichen Grundsätze und Mindestnormen zur Verhinderung einer unrechtmäßigen Offenlegung von vertraulichen Daten aus Gemeinschaftsstatistiken anwenden und die Bedingungen des in Artikel 17 Absatz 2 geregelten Zugangs für wissenschaftliche Zwecke zu vertraulichen Daten der Gemeinschaftsdienststelle einhalten, wird die Kommission von dem mit Artikel 7 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1) eingesetzten Ausschuß für die statistische Geheimhaltung unterstützt.

(2) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(2)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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