Artikel 19 VO (EG ) 97/322

(1) Im Falle des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) wird die Kommission von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) In diesem Fall gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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