Artikel 18 VO (EG ) 97/322

(1) Auf nationaler und auf gemeinschaftlicher Ebene werden die erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten sowie zur Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken ergriffen.

(2) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle, die Zugang zu Daten haben, für die nach gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die statistische Geheimhaltungspflicht gilt, sind dieser Pflicht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst unterworfen.

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