Artikel 17 VO (EG ) 97/322

(1) Ein Zugang zu den für die Gemeinschaftsstatistiken erhobenen vertraulichen Daten kann von der für die Erstellung dieser Daten zuständigen einzelstaatlichen Stelle für wissenschaftliche Zwecke gewährt werden, wenn der im Ursprungsland der Daten und gegebenenfalls im Verwendungsland vorgeschriebene Schutz entsprechend den Maßnahmen gemäß Artikel 18 gewährleistet ist.

(2) Ein Zugang zu den an die Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 14 übermittelten vertraulichen Daten kann von dieser Dienststelle für wissenschaftliche Zwecke gewährt werden, wenn die einzelstaatliche Stelle, die die betreffenden Daten übermittelt hat, einer solchen Verwendung ausdrücklich zugestimmt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.