Artikel 16 VO (EG ) 97/322

(1) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird und vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erforderlich sind.

(2) Die praktischen Vorkehrungen sowie die Einschränkungen und Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

(3) Die Verwendung der von den Verwaltungen oder aus anderen Quellen erhobenen vertraulichen Daten durch die einzelstaatlichen Stellen oder die Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken berührt nicht ihre Verwendung für die Zwecke für die sie ursprünglich erhoben wurden.

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