Artikel 15 VO (EG ) 97/322

Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik erhoben wurden, werden von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die Auskunftgebenden haben in unmißverständlicher Weise ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken gegeben.

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